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Kirchensteuer auf Abgeltungssteuer

Ab dem 1. Januar 2015 ist es nicht mehr erforderlich, einen Antrag auf Einbehalt von Kirchensteuer auf nach der Abgeltungssteuer besteuerten Kapitalerträge zu stellen. Der Einbehalt für und die Weiterleitung an die steuererhebende Religionsgemeinschaft erfolgt künftig automatisch.

Kirchensteuer

Foto S. Hofschlaeger / pixelio.de

Die Kirchensteuererhebung wird für den Bereich der Kapitalerträge modernisiert und vereinfacht. Für das Jahr 2014 müssen die Angehörigen der kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaften zwar noch das gesetzlich vorgeschriebene Antragsverfahren nutzen, um den Kirchensteuerabzug bereits bei der Abgeltungsteuer zu veranlassen. Zum Stichtag 1. Januar 2015 wird aber ein automatisiertes Verfahren zum Abzug von Kirchensteuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge eingerichtet. Die dafür erforderlichen Vorarbeiten beginnen schon Anfang 2014. Die Einzelheiten sind in § 51a Absätze 2b bis e und Absatz 6 EStG (Einkommensteuergesetz) geregelt.

Das Verfahren wird vom Bundeszentralamt für Steuern durchgeführt. Weitere Informationen finden Sie unter folgendem Link: http://www.bzst.de/DE/Steuern_National/Kirchensteuer/kirchensteuer_node.html

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Autor: Karsten Fiedler am 25. Feb 2014 23:28, Rubrik: Steuerliches,
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