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Steuererstattungen bei Ehegatten in Insolvenzfällen

Wird ein Insolvenzschuldner mit seinem nicht insolventen Ehegatten/Lebenspartner zusammenveranlagt, ergibt sich die Frage, wie Steuererstattungen zwischen den Ehegatten aufzuteilen sind.

Insolvenz

Foto Petra Borg / pixelio.de

Oft wird Ehepaaren oder Lebenspartnern empfohlen, bei denen sich einer der Partner in einem Insolvenzverfahren befindet, eine getrennte Veranlagung (ab 2013: Einzelveranlagung) zu beantragen um eine Verrechnung der Steuererstattungsansprüche des einen mit den Steuerschulden des anderen zu verhindern.

Es gilt jedoch folgendes:

Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, sind zwar gem. § 44 Abs. 1 AO Gesamtschuldner, aber nicht Gesamtgläubiger eines Erstattungsanspruchs nach § 37 Abs. 2 AO. Führt die Zusammenveranlagung zur Erstattung einbehaltener Lohnsteuer, so ist derjenige Ehegatte erstattungsberechtigt, von dessen Arbeitslohn die Lohnsteuer einbehalten wurde (BFH-Urteil vom 19.10.1982, BStBl II 1983, 162), weil diese Steuer für seine Rechnung an das Finanzamt abgeführt wurde (BFH-Urteil vom 05.04.1990, BStBl II 1990, 719).

Im Insolvenzfall gilt nichts anderes. Soweit der Erstattungsbetrag anteilig auf den Schuldner entfällt, fließt die Erstattung in die Masse. Hat nur der nicht insolvente Ehegatte Vorauszahlungen geleistet, steht dem Insolvenzverwalter nichts zu. Bei Insolvenz eines Ehegatten hat das Finanzamt die Aufteilung zwingend von Amts wegen vorzunehmen. Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich. Die Praxis lehrt jedoch, dass dies nicht immer so umgesetzt wird. Stattdessen werden die Erstattungen des Öfteren einfach an den Insolvenzverwalter ausgezahlt, oder – falls möglich – mit Insolvenzforderungen gegen den Schuldner verrechnet.

Hier besteht dann die Möglichkeit, mit einem Antrag auf die Erstellung eines Abrechnungsbescheides nach § 218 AO bei dem zuständigen Finanzamt zu reagieren. Der Antrag sollte dahingehend ergänzt werden, dass eine Abrechnung nach § 37 Abs. 2 AO beantragt wird. Im Falle eines Erstattungsanspruchs sieht das Gesetz in § 37 AO die gewünschte Rechtsfolge vor.
Der Antrag auf Erlass eines Abrechnungsbescheides ist nicht zu verwechseln mit einem Aufteilungsbescheid nach § 268 AO. Dies wird oft verwechselt. Ein Aufteilungsbescheid kann nur bei Aufteilung einer Steuerschuld, nicht aber bei einem Erstattungsanspruch gestellt werden.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Lassen Sie sich beraten.

 

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Autor: Karsten Fiedler am 27. Feb 2014 14:09, Rubrik: Rechtliches, Steuerliches,
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