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Geringwertige Wirtschaftsgüter – Computerprogramme

Geringwertige Wirtschaftsgüter sind abnutzbare bewegliche Güter des Anlagevermögens, die selbstständig nutzungsfähig sind und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten ab 2018 nicht mehr als 800 EUR ohne Umsatzsteuer betragen. Bisher lag diese Grenze bei 410 EUR. Sie können in voller Höhe sofort als Betriebsausgaben oder Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung abgesetzt werden.

Büroarbeit

Foto Rainer Sturm / pixelio.de

Dabei sind Computerprogramme eigentlich keine abnutzbaren materiellen Wirtschaftsgüter sondern immaterielle Wirtschaftsgüter und ohne PC auch gar nicht selbstständig nutzungsfähig, doch für sie gilt hier eine Ausnahmeregelung: Bezüglich der Computerprogramme heißt es in den Einkommensteuerrichtlinien: „Computerprogramme, deren Anschaffungskosten nicht mehr als 800 EUR (ab 2018) betragen, sind wie Trivialprogramme zu behandeln. Trivialprogramme sind abnutzbare bewegliche und selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter“. Trivialprogramme sind Datenträger, die keine Befehlsstrukturen enthalten, sondern nur allgemein zugängliche Datenbestände, z.B. Postleitzahlen, Schriftarten, Fachartikel, Nachschlagewerke auf CD-ROM sowie Urteils- und Gesetzessammlungen.

Werden Computerprogramme für berufliche Zwecke genutzt, können die Anschaffungskosten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgesetzt werden, und zwar wie folgt:

– Kosten solche Programme weniger als 800 EUR (ohne Mehrwertsteuer), können die Anschaffungskosten ab 2018 in voller Höhe als Werbungskosten abgesetzt werden. Denn sie gelten als sogenannte Trivialprogramme, und Trivialprogramme sind selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter.

-Sind die Programme teurer als 800 EUR (ohne Mehrwertsteuer), müssen die Anschaffungskosten ab 2018 über die Jahre der voraussichtlichen Nutzung verteilt, dass heißt abgeschrieben, werden. Die Nutzungs- und Abschreibungsdauer beträgt drei Jahre. Pro Monat ist also 1/36 der Anschaffungskosten absetzbar.

Wird der PC zusammen mit einem Softwarepaket zu einem einheitlichen Preis angeboten (Bundling), ohne dass der Preis für die Software separat genannt ist, werden Software und Hardware einheitlich abgeschrieben. Deshalb empfiehlt es sich, eine Rechnung zu verlangen, in der die Preise für die Software gesondert ausgewiesen sind. Dann nämlich können diese Beträge steuerlich sofort abgesetzt werden, auch wenn der Computer steuerlich nicht oder nur entsprechend dem beruflichen Nutzungsanteil anerkannt wird, können dennoch rein berufsbezogene Software in voller Höhe abgesetzt werden.

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Autor: Jana Gräfe am 1. Dez 2017 12:01, Rubrik: Steuerliches,
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