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Lohnsteuer-Freibetrag für 2016 beantragen

Ab Oktober 2015 können Lohnsteuerzahler für den Lohnsteuerabzug im Jahr 2016 einen Freibetrag beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt beantragen. Dadurch ermäßigt sich die Lohnsteuer, die der Arbeitgeber vom Arbeitslohn einbehalten muss.

Steuererklärung

Foto Dieter Schütz / pixelio.de

Neu ist insbesondere, dass ein Freibetrag für die Dauer von zwei Kalenderjahren beantragt werden kann, also nicht nur für das Jahr 2016, sondern für die Jahre 2016 und 2017. Dafür enthält der Antragsvordruck auf der ersten Seite ein neues Auswahlfeld. Die Verfahrenserleichterung ist besonders für den Fall zweckmäßig, in dem die Aufwendungen, zum Beispiel erhöhte Werbungskosten bei Pendlern oder Mehraufwendungen, für berufliche doppelte Haushaltführung, in den beiden Folgejahren voraussichtlich in etwa gleich bleiben.

Für Alleinerziehende in Steuerklasse II mit mehreren Kindern ist der gestaffelte Entlastungsbetrag von Vorteil. Auf Antrag wird für das zweite und jedes weitere Kind ein Freibetrag von jeweils 240 Euro gewährt.

Ausführliche Erläuterungen zum Antragsverfahren, insbesondere für welche Aufwendungen und unter welchen Voraussetzungen ein Freibetrag gebildet wird, enthält die jährliche Publikation „Lohnsteuer – Kleiner Ratgeber für Lohnsteuerzahler“. Der Ratgeber für das Jahr 2016 ist in Kürze wieder im Steuerportal www.steuern.sachsen.de eingestellt. Hier finden Sie auch die Antragsformulare zum Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren.

Wenn Sie zu diesem Thema Fragen haben, so wenden Sie sich bitte einfach an uns. Wir beraten Sie gern.

 

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Autor: Karsten Fiedler am 2. Okt 2015 14:28, Rubrik: Steuerliches,
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