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Steuerliche Behandlung des Betreuungsgeldes

Das Betreuungsgeld gibt es seit dem 01.08.2013 für Eltern, die für ihre ein- und zweijährigen Kinder keine öffentlich geförderte Kindertagesstätte oder Tagespflege in Anspruch nehmen. Dabei stellt sich die Frage, wie diese Sozialleistung steuerlich zu betrachten ist und ob sie bei der Krankenversicherung berücksichtigt werden muss.

Familie

Foto Lisa Schwarz / pixelio.de

Das Betreuungsgeld wird gezahlt für Kinder, die ab dem 01.08.2012 geboren werden, und zwar vom ersten Tag des 15. Lebensmonats für längstens 22 Monate. Es betrug anfangs 100 EUR und beträgt seit dem 01.08.2014 monatlich 150 EUR.

Das Betreuungsgeld ist zusammen mit dem Elterngeld geregelt im Bundeselterngeldgesetz. Wird es deswegen auch steuerlich so behandelt wie das Elterngeld? Das Elterngeld ist steuerfrei, wird aber in den Progressionsvorbehalt einbezogen, erhöht dadurch den persönlichen Steuersatz und somit die Steuerlast für das übrige Einkommen. Aber anders als das Elterngeld wird das Elterngeld nicht in den Progressionsvorbehalt einbezogen, da es sich nicht um eine Lohnersatzleistung handelt und auch nicht mit anderen dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Lohnersatzleistungen vergleichbar ist. Das Betreuungsgeld verfolgt sozialpolitische Ziele.

Da es sich beim Betreuungsgeld um eine nicht steuerbare Vermögensmehrung handelt, die nicht den Einkünften zuzurechnen ist und damit nicht der Steuerpflicht unterliegt, gehört es folglich nicht zum Gesamteinkommen und ist nicht schädlich für die Familienversicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung.

Haben Sie zu diesem Thema Fragen, so wenden Sie sich an uns. Wir beraten Sie gern.

 

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Autor: Karsten Fiedler am 9. Feb 2015 12:30, Rubrik: Rechtliches, Steuerliches,
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