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Steuerermäßigungen für haushaltnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen

Die Finanzverwaltung hat nach fast vier Jahren hat ihr Anwendungsschreiben zur Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen aktualisiert und neu bekannt gemacht. Diese Überarbeitung erfolgte wegen der in der Zwischenzeit ergangenen Rechtsprechung und der in der Praxis aufgetretenen Auslegungsfragen zu § 35a Einkommensteuergesetz.

Geldkiste

Foto Thomas Klauer / pixelio.de

I. Heimunterbringung ohne eigenen Haushalt

Bei einer Heimunterbringung (z. B. Altenheim, Pflegeheim, Wohnstift) ohne eigenen Haushalt kann die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG (20% der Aufwendungen, höchstens 4.000 €) für Dienstleistungen in Anspruch genommen werden, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind. Das sind z. B. die (anteiligen) Aufwendungen für

die Reinigung des Zimmers oder des Appartements,

die Reinigung der Gemeinschaftsflächen,

das Zubereiten/Servieren der Mahlzeiten und

der Wäscheservice, soweit er in dem Heim erfolgt.

II. Heimunterbringung mit eigenem Haushalt

Beim Vorhandensein eines eigenen Haushalts werden in den Fällen der Heimunterbringung auch die Aufwendungen für Pflege- und Betreuungsleistungen i. H. von 20% der Aufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von 4.000 € (= gemeinsamer Höchstbetrag mit den Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen) steuerermäßigend berücksichtigt. Grund für die Differenzierung gegenüber I. ist der Gesetzeswortlaut in § 35a Abs. 4 Satz 1 EStG, der ausdrücklich auf das Vorhandensein eines Haushalts abstellt. Ein Haushalt in einem Heim ist gegeben, wenn die Räumlichkeiten des Stpfl. nach ihrer Ausstattung für eine Haushaltsführung geeignet sind (Bad, Küche, Wohn- und Schlafzimmer), individuell genutzt werden können (Abschließbarkeit) und eine eigene Wirtschaftsführung des Stpfl. nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird. Somit ist ein eigener Haushalt z. B. beim alleinigen Bewohnen eines Appartements mit Bad und Kochgelegenheit, nicht jedoch bei einer Unterbringung in einem Zweibettzimmer gegeben.

Bei einer Heimunterbringung mit eigenem Haushalt sind neben den im Haushalt durchgeführten und individuell abgerechneten Leistungen sowie den unter I. aufgeführten Leistungen u. a. auch die Hausmeisterarbeiten, die Gartenpflege sowie kleinere Reparaturarbeiten begünstigt.

III. Begünstigte „Renovierungsmaßnahme“ oder nicht begünstigte Neubaumaßnahmen

Im Rahmen des § 35a EStG begünstigt sind die Arbeitskosten i. H. von 20% bis zu einem Höchstbetrag von 1.200 € für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen (= Handwerkerleistungen), die in einem vorhandenen Haushalt des Stpfl. durchgeführt werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Aufwendungen nach den allgemeinen steuerlichen Grundsätzen als Erhaltungs- oder Herstellungsaufwand zu qualifizieren wären. Folglich sind auch Maßnahmen mit neuer Wohn- bzw. Nutzflächenschaffung in einem vorhandenen Haushalt begünstigt. Das gilt auch dann, wenn der Gebrauchswert der Immobilie erhöht wird.

IV. Nicht begünstigte Gutachtertätigkeiten

Gutachterliche Tätigkeiten gehören nach Auffassung der Finanzverwaltung weder zu den haushaltsnahen Dienstleistungen noch zu den Handwerkerleistungen. Im Rahmen des § 35a EStG nicht begünstigt sind daher z. B.

Mess- oder Überprüfungsarbeiten,

Legionellenprüfungen,

Kontrolle von Aufzügen oder Blitzschutzanlagen oder

technische Prüfdienste.

Aufwendungen für die Leistungen des Schornsteinfegers/Kaminkehrers können bis einschließlich 2013 in vollem Umfang im Rahmen des § 35a EStG als begünstigte Handwerkerleistung geltend gemacht werden. Ab dem Veranlagungszeitraum 2014 ist eine Aufteilung in als Handwerkerleistungen begünstigte Kehr- und Reparaturleistungen einerseits und nicht begünstigte Prüfarbeiten (z. B. Feuerstättenschau) vorzunehmen.

Auch die Dichtheitsprüfung von Abwasseranlagen und die Aufwendungen für den Energiepass sind nicht begünstigt.

V. Weiteres

Diese Steuerermäßigung kann nicht bei öffentlich gefördeten Maßnahmen in Anspruch genommen werden.

Die Zahlung hat auf Grund einer Rechnung per Überweisung oder Bareinzahlung auf ein Konto zu erfolgen.

Lassen Sie sich daher beraten, wenn Sie unsicher sind, denn Sie sollten nichts verschenken.

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Autor: Karsten Fiedler am 25. Mrz 2014 15:12, Rubrik: Steuerliches,
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