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Kosten der Erstausbildung bei der Einkommensteuererklärung

Es ist weiterhin strittig, ob die Kosten für eine Erstausbildung im Rahmen der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten berücksichtigt werden können oder als Sonderausgaben, wie es gesetzlich geregelt ist,  abzugsfähig sind.  Dazu gibt es bei den verschiedenen Senaten des Bundesfinanzhofes mehrere anhängige Verfahren. Erstmals hat nun ein Senat des BFH zu diesem Thema Stellung genommen.

Studium

Foto Stephan Bachmann / pixelio.de

Mit dem am 08.01.2014 veröffentlichten BFH-Urteil vom 05.11.2013 – VIII R 22/12 – hat der VIII. Senat entschieden, dass Aufwendungen für ein Studium, das eine Erstausbildung vermittelt und nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet, nicht abziehbar sind. Dieser Senat war zuständig, weil der Kläger vorweggenommene Betriebsausgaben aus selbstständiger Arbeit geltend gemacht hatte. Die bereits für die Veranlagungszeiträume ab 2004 anzuwendenden gesetzlichen Neuregelungen in § 12 Nr. 5 und § 4 Abs. 9 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG, sind nach Auffassung des VIII. Senats verfassungsgemäß. Sie verstoßen weder gegen das Rückwirkungsverbot, noch gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 des Grundgesetzes. Damit schließt sich der VIII. Senat den Urteilen mehrerer Finanzgerichte an.

Für Arbeitnehmer-Fälle ist aber der VI. Senat (= Lohnsteuersenat) zuständig. Nun ist es am VI. Senat – dessen Rechtsprechung die Gesetzesänderung ausgelöst hat – zu entscheiden, ob dieser bei seiner bisherigen Begründung bleibt. Beim VI. Senat sind noch einige Revisionen zum Erststudium anhängig (z.B. VI R 2/12).

Nachdem der VIII. Senat nun vorgeprescht ist, hat der VI. Senat nun drei Möglichkeiten:
1, Er kann sich in seinen noch offenen Klagesachen der Auffassung des VIII Senats anschließen – dann ist die Rechtsfrage entschieden.
2, Er kann an seiner bisherigen Rechtsauffassung festhalten und die Problematik dem Bundesverfassungsgericht vorlegen.
3, Er kann wegen widerstreitenden Rechtsauffassungen von zwei Senaten des BFH den „großen Senat“ anrufen.

Weiterhin könnte auch der Kläger des Ausgangsverfahrens (dabei handelt es sich um einen Juristen) selbst eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht einreichen.

Zum jetzigen Zeitpunkt schlagen wir vor auf Zeit zu spielen und weiterhin Einsprüche einzulegen und bereits anhängige Einsprüche möglichst lange hinzuziehen. Denn man weiß derzeit noch nicht, ob die Sache doch noch zum Bundesverfassungsgericht (oder zum „großen Senat“) gelangt. Aufgrund der anhängigen Verfahren sollte eine Einspruchsentscheidung unbedingt vermieden und das Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 S. 2 AO beantragt werden. Wir unterstützen Sie dabei.

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Autor: Karsten Fiedler am 18. Feb 2014 11:10, Rubrik: Steuerliches,
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