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Erhöhung des Sonderausgaben-Abzugsbetrages für das Jahr 2020

Zu den Aufwendungen für die Altersvorsorge zählen die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, berufsständischen Versorgungseinrichtung, landwirtschaftlichen Alterskasse, Rürup-Rentenversicherung sowie seit 2014 zu einer Basis-Berufsunfähigkeitsversicherung. Die Beiträge sind als Sonderausgaben im Rahmen der Einkommensteuererklärung absetzbar bis zu einem bestimmten Höchstbetrag. Sie wirken sich allerdings bis zum Jahre 2025 tatsächlich nur mit einem bestimmten Prozentsatz steuermindernd aus. Dieser Prozentsatz verändert sich jährlich, begann im Jahre 2005 mit 60 % und steigt bis zum Jahre 2025 auf 100 %.

rentenzahlung

Foto Uwe Schlick / pixelio.de

In den Jahren 2005 bis 2014 betrug der Höchstbetrag 20.000 EUR bzw. 40.000 EUR (Alleinstehende / Verheiratete). Steuermindernd wirkten sich die Beiträge in 2014 mit 78 % aus, höchstens 15.600 EUR / 31.200 EUR (das sind 78 % von 20.000 EUR / 40.000 EUR). Seit 2015 ist der Höchstbetrag gekoppelt an den Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung, aufgerundet auf einen vollen Euro-Betrag. Für Verheiratete, die zusammen veranlagt werden, verdoppelt sich der Betrag. Zuletzt sind im Jahre 2019 die Altersvorsorgebeiträge insgesamt absetzbar bis zu 24.305 EUR bei Ledigen und 48.610 EUR bei Verheirateten. Diese Beiträge wirken sich mit 88 % steuermindernd aus, also mit höchstens 21.388 EUR bzw. 42.776 EUR.

Im Jahre 2020 steigt der abzugsfähige Vorsorgehöchstbetrag weiter: Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, berufsständischen Versorgungseinrichtung, landwirtschaftlichen Alterskasse, Rürup-Rente sowie zu einer bestimmten Berufsunfähigkeitsversicherung sind insgesamt absetzbar bis zu 25.046 EUR bei Ledigen und 50.092 EUR bei Verheirateten. Aber diese Beiträge wirken sich nur mit 90 % steuermindernd aus, also mit höchstens 22.541 EUR bzw. 45.082 EUR. Da bei Angestellten der Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung zunächst als Beitrag mit erfasst, davon ein Anteil von 90 % angesetzt und dann wieder in voller Höhe abgezogen wird, ist der Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung im Jahre 2020 tatsächlich nur mit 80 % absetzbar. Bei Beamten und anderen rentenversicherungsfreien Personen wird der Höchstbetrag von 25.046 EUR bzw. 50.092 EUR zunächst um einen fiktiven Gesamtbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung gekürzt und erst dann mit 90 % angesetzt. Der Kürzungsbetrag beträgt 18,6 % des Gehalts, maximal 77.400 EUR (Beitragsbemessungsgrenze Ost).

 

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Autor: Karsten Fiedler am 4. Mrz 2020 13:07, Rubrik: Allgemein, Steuerliches,
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