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Erhöhung der Verpflegungspauschalen

Bei beruflichen Auswärtstätigkeiten und bei doppelter Haushaltsführung können Verpflegungspauschbeträge als Werbungskosten im Rahmen der Einkommensteuererklärung abgesetzt werden. Deren Höhe richtet sich nach der Abwesenheitsdauer von der ersten Tätigkeitsstätte und der Wohnung. Ab 2020 wurden diese Verpflegungspauschbeträge angehoben.

Mahlzeit

Foto Carina Lauer / pixelio.de

Im Gegensatz zu Fahrt-, Übernachtungs- und Reisenebenkosten werden Verpflegungspauschbeträge bei längerfristigen Auswärtstätigkeiten stets nur für die ersten drei Monate an derselben Tätigkeitsstätte berücksichtigt. Ab dem 01.01.2020 werden die Verpflegungspauschbeträge angehoben, und zwar in Deutschland um 4 EUR bzw. um 2 EUR. Seit 2014 gibt es nur noch zwei Verpflegungspauschbeträge.

Höhe der Verpflegungspauschbeträge:
Abwesenheitsdauer 24 Stunden – 28 EUR ab 2020 – 24 EUR von 2014 bis 2019
Abwesenheitsdauer 8 bis 24 Stunden – 14 EUR ab 2020 – 12 EUR von 2014 bis 2019
Abwesenheitsdauer weniger als 8 Stunden – kein Pauschbetrag

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Autor: Karsten Fiedler am 13. Feb 2020 17:24, Rubrik: Steuerliches,
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