Verzicht auf Kostenerstattung bei privater Krankenversicherung
Der Verzicht auf die Kostenerstattung von Krankheitskosten durch die private Krankenversicherung bei einer möglichen Beitragsrückerstattung sollte genau durchdacht werden. Die selbst getragenen Aufwendungen für Behandlungen und Medikamente können dabei nicht als außergewöhnliche Belastungen im Rahmen Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Vielmehr wirkt sich die Beitragsrückerstattung zusätzlich steuersteigernd aus.
Es ist nicht Aufgabe des Steuerrechts, persönlichen Gewinn von Einzelnen im Rahmen der Besteuerung zu erhalten. Als außergewöhnliche Belastung können Krankheitskosten demnach nur dann anerkannt werden, wenn diese zwangsläufig entstehen. Dies würde voraussetzen, dass es nicht im Einflussbereich des Steuerpflichtigen liegt, ob er die Aufwendungen zu tragen hat oder nicht. Ob er von der Beitragsrückerstattung Gebrauch macht oder sich die entstanden Kosten erstatten lässt, kann er jedoch frei wählen – und zwar auch nach Berücksichtigung der steuerlichen Auswirkungen.
Diese Zwangsläufigkeit ergibt sich auch nicht aus einem wirtschaftlichen Vorteil, der dem Steuerpflichtigen bei Verzicht auf die Kostenerstattung entsteht. Kann er seine Aufwendungen dadurch ausgleichen, dass er seine Versicherung in Anspruch nimmt, ist ihm dies tatsächlich zuzumuten. Die Kosten stattdessen als außergewöhnliche Belastung auf die Allgemeinheit abzuwälzen, wäre in diesem Fall nicht gerechtfertigt.
Autor: Karsten Fiedler am 15. Okt 2019 07:58, Rubrik: Allgemein, Steuerliches,
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