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Mehr beschleunigte Strafverfahren in Sachsen

Seitdem am 1. September 2018 eine neue Rundverfügung des Generalstaatsanwalts des Freistaates Sachsen zur Anwendung des beschleunigten Verfahrens in Kraft getreten ist, konnte die Anzahl dieser Verfahren deutlich erhöht werden. Während im Jahr 2017 von den sächsischen Staatsanwaltschaften nur bei 13 Personen die Durchführung des beschleunigten Verfahrens beantragt wurde, waren es im Jahr 2018 bereits 238 und im ersten Halbjahr 2019 sogar schon 331 Personen.

Gericht

Foto Michael Grabscheit / pixelio.de

Nach Aussagen des Justizministers hat die Rundverfügung des Generalstaatsanwalts geholfen, die beschleunigten Verfahren in Sachsens Justiz als wichtiges Instrument der Strafverfolgung zu etablieren. An vielen sächsischen Gerichten wurden in den letzten Monaten erheblich mehr beschleunigte Verfahren durchgeführt als noch vor einem Jahr. Das ist ein klares Signal an potentielle Straftäter: Straftaten werden konsequent verfolgt und geahndet – und das innerhalb kürzester Zeit. Eine reibungslose Zusammenarbeit von Polizei, Staatsanwaltschaft und Gerichten macht es möglich, die Strafe direkt auf dem Fuße folgen zu lassen.

Bei dem beschleunigten Verfahren handelt es sich um eine besondere Verfahrensart der Strafprozessordnung. Die Besonderheiten gegenüber dem normalen Strafverfahren bestehen unter anderem darin, dass die Anklage mündlich erhoben werden kann, eine Ladung des Beschuldigten nur unter bestimmten Umständen zu erfolgen hat und innerhalb von 24 Stunden erfolgen kann. Ziel ist es, die strafrechtliche Hauptverhandlung so schnell wie möglich nach der Tat durchzuführen. Dies ist möglich bei Fällen, die aufgrund des einfachen Sachverhalts oder der klaren Beweislage zur sofortigen Verhandlung vor dem Strafrichter oder dem Schöffengericht geeignet sind.

Die Rundverfügung enthält Vorgaben, wann das beschleunigte Verfahren überhaupt in Betracht kommt, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und welche Delikte sich insbesondere eignen. Auch sind Hinweise zur Verfahrensweise und zur Zusammenarbeit zwischen Polizei und Staatsanwaltschaft enthalten.

Es bleibt abzuwarten, ob in dieser Verfahrensart die Rechte des Beschuldigten gewahrt bleiben und eine effektive Verteidigung möglich ist.

Autor: Karsten Fiedler am 9. Aug 2019 13:56, Rubrik: Allgemein, Rechtliches,
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