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Kürzere Frist für Einwilligungserklärung für Riester-Rente bei Beamten

Die Riester-Förderung in Form der Altersvorsorgezulage und einem möglichen ergänzenden Sonderausgabenabzug im Rahmen der Einkommensteuererklärung können auch Beamte, Richter, Soldaten in Anspruch nehmen sowie auch bestimmte Personen, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei oder versicherungsbefreit sind. Eine Besonderheit ist hier die Zulagenummer und die Einwilligungserklärung. Hier muss gegenüber der Besoldungsdienststelle oder gegenüber dem Arbeitgeber eine Einwilligung zur Weitergabe der Besoldungsdaten an die zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen abgegeben werden.

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Foto Uwe Schlick / pixelio.de

Die Einwilligungserklärung muss bisher für das Beitragsjahr, für das die Zulage und der Sonderausgabenabzug beantragt werden, bis zum Ende des zweiten Kalenderjahres nach dem Beitragsjahr abgegeben werden. Wird die Einwilligung nicht fristgerecht abgegeben, besteht für das Beitragsjahr kein Anspruch auf Zulage und Sonderausgabenabzug.

Ab dem 01.01.2019 wird die Frist für die Einwilligungserklärung von zwei Jahren erheblich verkürzt. Künftig muss die Einwilligung bis zum Ablauf des Beitragsjahres abgegeben werden. Dadurch wird eine Beschleunigung des Zulageverfahrens ermöglicht.

Im Gegenzug zur Verkürzung der Abgabefrist erhalten die genannten Personen ab 2019 im Rahmen des Festsetzungsverfahrens eine Nachholmöglichkeit für die Abgabe der Einwilligung: Eine vergessene oder aus anderen Gründen nicht fristgerecht abgegebene Einwilligungserklärung kann der Zulageberechtigte im Rahmen des Festsetzungsverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Festsetzungsverfahrens nachholen. Über diese Nachholung hat er die zentrale Stelle unmittelbar zu informieren, damit sie dies im weiteren Festsetzungsverfahren berücksichtigen kann.

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Autor: Karsten Fiedler am 16. Apr 2019 07:02, Rubrik: Allgemein, Steuerliches,
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