2024 brs leipzig – büro recht steuern

Rechtsanwalt Karsten Fiedler Telefon: +49 341 91027348

Anerkennung eines elektronischen Fahrtenbuchs

Für die steuerliche Anerkennung eines mittels Computerprogramms erstellten elektronischen Fahrtenbuchs müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. So darf das auf diese Weise erstellte Fahrtenbuch nicht nachträglich änderbar sein. Dazu haben auch Finanzgerichte Stellung bezogen.

PKW

Foto Rainer Sturm / pixelio.de

Nach Ansicht des Finanzgericht Baden-Württemberg genügt ein mit Hilfe eines Computerprogramms erstelltes Fahrtenbuch den Anforderungen an ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch im Sinne des Einkommensteuerrechts nur dann, wenn nachträgliche Veränderungen an den zu einem früheren Zeitpunkt eingegebenen Daten nach der Funktionsweise des verwendeten Programms technisch ausgeschlossen sind oder zumindest in ihrer Reichweite in der Datei selbst dokumentiert und offen gelegt werden. ERs wird dabei darauf hingewiesen, dass der Steuerpflichtige die Feststellungslast dafür trägt, mit welcher Version des von ihm genutzten Fahrtenbuchprogramms die Eintragungen erstellt worden sind, wenn einige Versionen nicht den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch entsprechen. Das Finanzgericht Köln hat zwischenzeitlich die gleichen Kriterien für die Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuchs auf ein mit einem Diktiergerät geführtes Fahrtenbuch angewandt.

Tags: , , , ,

Autor: Karsten Fiedler am 1. Sep 2016 16:50, Rubrik: Steuerliches,
Kommentare per Feed RSS 2.0, Kommentare geschlossen.

© 2024 brs leipzig – büro recht steuern Rechtsanwalt Karsten Fiedler Telefon: +49 341 91027348