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Neue Beträge für Verpflegungsmehraufwand und Übernachtungspauschalen bei Auslandsreisen

Für beruflich oder betrieblich veranlasste Auslandsreisen und für doppelte Haushaltsführung im Ausland gibt das Bundesfinanzministerium jedes Jahr länderspezifische Verpflegungs- und Übernachtungspauschbeträge bekannt. Die Verpflegungspauschbeträge kann der Arbeitnehmer als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung absetzen oder der Arbeitgeber steuerfrei erstatten. Selbstständige können diese Beträge als Betriebsausgaben geltend machen. Die Übernachtungspauschbeträge dürfen seit 2008 nicht mehr als Werbungskosten abgesetzt werden, gleichwohl darf der Arbeitgeber sie steuerfrei erstatten. Abziehbar sind nur die tatsächlichen und nachgewiesenen Übernachtungskosten.

Hotelzimmer

Foto Rainer Sturm / pixelio.de

Das Bundesfinanzministerium hat für eine Reihe von Staaten geänderte Reisekostensätze bekannt gegeben. Auf folgende besonders markante Änderungen möchten wir hinweisen:

Für Liechtenstein werden der Übernachtungspauschbetrag von 82 € auf 180 € und der Verpflegungspauschbetrag von 47 € auf 53 € angehoben.

Für die Schweiz steigt der Übernachtungspauschbetrag von 139 € auf 169 €, für Genf sogar von 174 € auf 195 €. Auch der Verpflegungspauschbetrag wird erhöht, und zwar von 48 € auf 62 €, für Genf von 62 € auf 64 €.

Für Indien verbessern sich der Übernachtungspauschbetrag von 120 € auf 145 € und der Verpflegungspauschbetrag von 30 € auf 36 €. Für die indischen Großstädte Neu Delhi, Chennai, Kalkutta und Mumbai gelten besondere Beträge.

Für London steigt der Übernachtungspauschbetrag von 160 € auf 224 €.

Für Istanbul beträgt der Übernachtungspauschbetrag 104 € statt 92 €.

Für Johannisburg in Südafrika wird der Übernachtungspauschbetrag von 72 € auf 124 € angehoben.

Für Israel wird der Übernachtungspauschbetrag von 175 € auf 191 € erhöht und der Verpflegungspauschbetrag von 59 € auf 56 € abgesenkt.

Für Kenia klettert der Übernachtungspauschbetrag von 135 € auf sagenhafte 223 € und der Verpflegungspauschbetrag von 35 € auf 42 €.

Für Kuwait erhöht sich der Übernachtungsbetrag von 130 € auf 185 €.

Für die Stadt Djidda in Saudi-Arabien steigt der Übernachtungspauschbetrag von 80 € um das Dreifache auf 234 € und für die Stadt Riad von 95 € auf 179 €.

Die steuerfreie Zahlung des Übernachtungspauschbetrages durch den Arbeitgeber ist auch dann zulässig, wenn tatsächlich geringere oder gar keine Übernachtungskosten entstanden sind, z. B. im Fall der Übernachtung bei Freunden. Sind hingegen die tatsächlichen Übernachtungskosten höher, kann der Differenzbetrag als Werbungskosten abgesetzt werden.

Haben Sie zu diesen Neuregelungen Fragen, so wenden Sie sich bitte einfach an uns.

 

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Autor: Karsten Fiedler am 18. Jan 2016 17:32, Rubrik: Steuerliches,
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