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Steuerliche Behandlung von Beiträgen zur Krankenvericherung

Beiträge zur privaten Basiskrankenversicherung sowie zur Pflegepflichtversicherung sind seit 2010 im Rahmen der Einkommensteuererklärung in voller Höhe und unbegrenzt als Sonderausgaben absetzbar. Dabei ist bei Arbeitnehmern problematisch, wie der Zuschuss des Arbeitgebers zu diesen Versicherungen im Rahmen der Steuerfestsetzung behandelt wird.

Krankenversicherung

Foto Thorben Wengert / pixelio.de

Absetzbar sind jedoch nur tatsächlich geleistete Aufwendungen, mit denen der Steuerpflichtige belastet ist. Deshalb müssen steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers zur privaten Krankenversicherung angerechnet werden. Nach Auffassung der Finanzverwaltung werden die Zuschüsse immer in voller Höhe der Basiskrankenversicherung zugeordnet und mindern nur diese Beiträge. Dies gilt auch dann, wenn Wahlleistungen mit abgesichert sind.  Das ergibt sich aus einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 19.08.2013,  siehe BStBl. 2013 I S. 1087, Tz. 90.

Da der Arbeitgeberzuschuss auch auf Beiträge für Wahl- und Komfortleistungen entfällt, wäre es plausibel, ihn entsprechend der Beitragszusammensetzung aufzuteilen auf Basisabsicherung und Komfortabsicherung. Das würde dazu führen, dass der selbst gezahlte Beitragsanteil für die Basisversorgung höher und folglich auch die Steuerersparnis größer wird.

Der Auffassung der Finazverwaltung folgen auch die Finanzgerichte in ihrer Rechtsprechung zu diesem Sachverhalt und sehen dies als verfassungskonform an.

Diesbezüglich ist gegen ein Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts die Revision vor dem Bundesfinanzhof unter  Aktenzeichen IX R 43/13 anhängig. Somit wird die Frage, ob steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse zur privaten Krankenversicherung in voller Höhe oder nur anteilig auf die Basisabsicherung anzurechnen sind, bald höchstrichterlich geklärt werden.

Daher sollten Versicherte in der Privaten Krankenversicherung wegen der vollen Anrechnung des Arbeitgeberzuschusses auf die Krankenversicherungsbeiträge Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen und das Ruhenlassen beantragen. Lassen Sie sich daher beraten, wenn Sie zu dem angesprochenen Personenkreis gehöhren.

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Autor: Karsten Fiedler am 28. Jun 2014 15:58, Rubrik: Steuerliches,
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