2024 brs leipzig – büro recht steuern

Rechtsanwalt Karsten Fiedler Telefon: +49 341 91027348

Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung in der Einkommensteuererklärung

Die Berücksichtigung von Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung und damit die Angabe in der Einkommensteuererklärung kann nur dann erfolgen, wenn beabsichtigt wird, einen Einnahmeüberschuss zu erzielen.

Reihenhäuser

Reihenhäuser

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG erzielt, wer beabsichtigt, einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften. Wird nur ein auf einem Grundstück gelegenes Gebäude oder ein Gebäudeteil vermietet oder verpachtet, bezieht sich die Einkünfteerzielungsabsicht nur auf diesen Teil. Diese ist für jedes Mietobjekt einzeln zu prüfen. Mietverträge unter nahe stehenden Personen sind laut Bundesfinanzhof  nur der Besteuerung zu Grunde zu legen, wenn die Gestaltung oder die tatsächliche Ausführung dem zwischen Fremden üblichen entspricht. Weiter hat der Bundesfinanzhof  entschieden, dass mietrechtliche Gestaltungen insbesondere dann im  Sinne von § 42 AO unangemessen sind, wenn derjenige, der einen Gebäudeteil für eigene Zwecke benötigt, einem anderen daran die wirtschaftliche Verfügungsmacht einräumt, um ihn anschließend wieder zurück zu mieten.

Tags: , ,

Autor: Karsten Fiedler am 12. Mai 2014 18:05, Rubrik: Steuerliches,
Kommentare per Feed RSS 2.0, Kommentare geschlossen.

© 2024 brs leipzig – büro recht steuern Rechtsanwalt Karsten Fiedler Telefon: +49 341 91027348