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Riester-Verträge bei Beamten

Auch Beamte können Riester-Verträge abschließen und dazu eine staatliche Förderung erhalten. Dazu müssen die geleisteten Zahlungen in der Einkommensteuererklärung abgegeben werden.

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Foto Uwe Schlick / pixelio.de

Die Riester-Förderung in Form der Altersvorsorgezulage und ggf. einem ergänzenden Sonderausgabenabzug können auch Beamte, Richter, Berufs- und Zeitsoldaten für eine zusätzliche Altersvorsorge in Anspruch nehmen. Damit Sie die Riester-Förderung bekommen, müssen  diese über die Besoldungsstelle eine Zulagenummer beantragen und eine  Einwilligungserklärung zur Weitergabe Ihrer Einkommensdaten an die zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen erteilen.

Die Einwilligungserklärung ist bis auf Widerruf wirksam und muss für das Beitragsjahr, für das die Zulage und der Sonderausgabenabzug beantragt wird, bis zum Ende des zweiten Kalenderjahres, das auf das Beitragsjahr folgt, abgegeben werden.

Aktuell hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschieden, dass für Beamte kein Anspruch auf die Riester-Förderung besteht, wenn die Einwilligungserklärung verspätet oder gar nicht abgegeben wird (FG Berlin-Brandenburg vom 09.01.2014, 10 K 14031/12).

Nach Auffassung der Richter handelt es sich bei der in § 10a EStG für Besoldungsempfänger geforderten Einwilligungserklärung um eine konstitutive Voraussetzung für die Gewährung der Altersvorsorgezulage. Liegt die Einwilligung nicht spätestens zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres vor, das auf das Beitragsjahr folgt, besteht demnach kein Anspruch auf die Zulage. Und dann ist die Zulagestelle bis zur Grenze der Verjährung (vier Jahre) befugt, die möglicherweise zunächst ohne weitere Prüfung gewährte Zulage zurückzubuchen. Hat ein Beamter die Einwilligung gegenüber seiner Bezügestelle nicht rechtzeitig erklärt, könne dies weder durch eine rückwirkende Fristverlängerung noch im Wege der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geheilt werden.

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Autor: Karsten Fiedler am 18. Apr 2014 06:43, Rubrik: Steuerliches,
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