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Zwei Firmenwagen und Einkommensteuer

Es kann vorkommen, dass Arbeitnehmern zwei Firmenfahrzeuge zur privaten Nutzung überlassen werden. Das ist zwar unüblich und ungewöhnlich. Aber vorkommen kann es trotzdem, vor allem bei Geschäftsfühern einer GmbH, die steuerlich als Arbeitnehmer gelten. Dabei stellt sich die Frage, wie der steuerliche Nutzungswert zu ermitteln ist.

PKW

Foto Andreas Liebhart / pixelio.de

Aktuell hat der Bundesfinanzhof hierzu folgende Entscheidung getroffen: Werden einem Arbeitnehmer zwei Fahrzeuge zur privaten Nutzung überlassen und fehlt es an ordnungsgemäßen Fahrtenbüchern, so ist der private Nutzungswert für jedes Fahrzeug nach der 1 %-Pauschalmethode zu berechnen (BFH-Urteil vom 13.06.2013, VI R 17/12).

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs bietet der Gesetzeswortlaut keinen Anhalt für die Annahme, dass in diesem Fall die 1 %-Regelung nur für ein Fahrzeug gelten soll. Es bestehe auch kein Grund, die Vorschrift einschränkend auszulegen. Denn würden dem Arbeitnehmer arbeitsvertraglich zwei Fahrzeuge zur privaten Nutzung überlassen, würde ihm ein doppelter Nutzungsvorteil zugewandt. Er könne nach Belieben auf beide Fahrzeuge zugreifen und diese entweder selbst nutzen oder – soweit arbeitsvertraglich erlaubt – einem Angehörigen überlassen. Hierdurch erspare er sich den Betrag, den er für die Nutzungsmöglichkeit vergleichbarer Fahrzeuge am Markt aufwenden müsste.

ACHTUNG: Die Entscheidung erscheint krass – so empfinden es offenbar auch die Richter selber. Erfreulicherweise weisen sie aber auf ein älteres BMF-Schreiben hin, das als Billigkeitsregelung hier angewandt werden könne: „Danach kann bei Überlassung mehrer Fahrzeuge der Listenpreis des überwiegend genutzten Fahrzeugs zugrunde gelegt werden, wenn die Nutzung der Fahrzeuge durch andere zur Privatsphäre des Arbeitnehmers gehörende Personen so gut wie ausgeschlossen ist“ (BFH-Urteil vom 13.06.2013; BMF-Schreiben vom 28.05.1996, BStBl. 1996 I S. 654, Tz. I. 2).

Auch bei Selbstständigen, die zwei Fahrzeuge des Betriebsvermögen für private Zwecke nutzen, gibt es eine vergleichbare Regelung: Die Nutzungsentnahme nach der 1 %-Methode muss nur für ein Fahrzeug berechnet und versteuert werden, allerdings für das Auto mit dem höchsten Listenpreis, sog. „Junggesellenklausel“. Dies muss das Finanzamt „aus Vereinfachungsgründen“ akzeptieren und darf für weitere Fahrzeuge keinen zusätzlichen Nutzungswert berechnen (BMF-Schreiben vom 15.11.2012, BStBl. 2012 I S. 1099).

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Autor: Karsten Fiedler am 28. Jan 2014 11:27, Rubrik: Steuerliches,
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