2024 brs leipzig – büro recht steuern

Rechtsanwalt Karsten Fiedler Telefon: +49 341 91027348

Neue Pfändungsfreigrenzen ab 01. Juli 2013

Ab 01. Juli 2013 treten Änderungen im Recht der Zwangsvollstreckung in Kraft. Es gelten neue Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen und Sozialleistungen. Der Grundfreibetrag wurde auf 1.045,04 EUR von bisher 1.028,89 EUR angehoben.

Am 08. April 2013 wurde die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung im Bundes-gesetzblatt verkündet. Somit gelten ab dem 1. Juli 2013 höhere Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen und Sozialleistungen Erhöht werden die geschützten Beträge, die bei einer Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte nicht gepfändet werden dürfen.

Der Pfändungsschutz stellt sicher, dass Schuldner auch bei einer Pfändung ihres Arbeits-einkommens oder bei Bezug von Sozialleistungen ihr Existenzminimum sichern und die gesetzlichen Unterhaltspflichten erfüllen können. Für Pfändungen aus Sozialleistungen gelten die gleichen Regelungen wie bei Pfändungen von Arbeitseinkommen, wobei bestimmte Sozialleistungen nicht pfändbar sind. Zu den Sozialleistungen zählen unter anderem Arbeitslosengeld 1 und 2, Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, Krankengeld der gesetzlichen Krankenkassen und Ausbildungsbeihilfen. Die Höhe der Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen wird jeweils zum 1. Juli eines jeden zweiten Jahres an die Entwicklung des steuerlichen Freibetrags für das sächliche Existenz-minimum angepasst. Zuletzt sind die Pfändungsfreigrenzen zum 1. Juli 2011 erhöht worden. Der steuerliche Grundfreibetrag hat sich seit dem letzten Stichtag um 1,57% erhöht. Daraus ergibt sich eine entsprechende Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen.

Ab dem 1. Juli 2013 beträgt der monatlich unpfändbare Grundbetrag 1.045,04 EUR (bisher: 1.028,89 EUR). Dieser Betrag erhöht sich, wenn gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen sind, um monatlich 393,30 EUR (bisher: 387,22 EUR) für die erste und um jeweils weitere 219,12 EUR (bisher 215,73 EUR) für die zweite bis fünfte Person. Wenn Schuldner mehr verdienen als den so ermittelten pfändungsfreien Betrag, verbleibt ihnen vom Mehrbetrag ebenfalls ein bestimmter Anteil entsprechend der geänderten Tabelle.

Für Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit gelten diese Pfändungsfreigrenzen nicht direkt. Hier ist auf den Einzelfall abzustellen. Ein besonderes Problem sind Ansprüche aus unerlaubter Handlung, da hier die Pfändungsfreigrenze noch auf Antrag herabgesetzt werden kann.

Daher sollten Schuldner ihre laufenden Pfändungen überprüfen und sich um eine Anpassung an die geänderten Pfändungsfreigrenzen kümmern. Aber auch Gläubiger sollen sich auf etwas geringere Zahlungen aus Pfändungen einrichten.

Tags: , ,

Autor: Karsten Fiedler am 16. Apr 2013 10:15, Rubrik: Rechtliches,
Kommentare per Feed RSS 2.0, Kommentare geschlossen.

© 2024 brs leipzig – büro recht steuern Rechtsanwalt Karsten Fiedler Telefon: +49 341 91027348