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Zur Steuerpflicht von eBay-Verkäufen

Personen, die Artikel über eBay angeblich privat verkaufen, sind vor einem Zugriff des Fiskus nicht geschützt. Die Finanzbehörden prüfen mitunter recht systematisch, wer auf den Plattformen zwar als Privatperson auftritt, tatsächlich aber wie ein gewerblicher Händler tätig ist. Und so führt einmal der Verkauf einer angeblich geerbten Sammlung von Pelzmänteln zur Einkommensteuer- und Umsatzsteuerpflicht und ein anderes Mal der Verkauf von Bierdeckeln.

Einkaufswagen

Bildquelle: Thorben Wengert / pixelio.de

So hat das Hessische Finanzgericht entschieden, dass der nachhaltig ausgeübte Handel mit Gebrauchsgegenständen auf der Internetplattform eBay, die jeweils mit dem Mindestgebot von 1 EUR eingestellt wurden, grundsätzlich als gewerbliche Tätigkeit einzustufen.

So hatte eine Frau beim Stöbern bei Haushaltsauflösungen kostengünstig diverse Gegenstände eingekauft und diese nachfolgend auf eBay in Form von Versteigerungen zum Verkauf angeboten. Sie hat dabei nach Erkenntnissen der Steuerfahndung im Jahr 2009 bei 577 Auktionen Einnahmen von 40.000 EUR generiert; im Jahr 2010 waren es bei 1.057 Auktionen Einnahmen von 70.000 EUR. In den Folgejahren erzielte sie Einnahmen zwischen 80.000 EUR und 90.000 EUR. Zur Durchführung dieser Tätigkeiten hatte die Frau 4 eBay-Accounts eingerichtet und 2 Girokonten eröffnet. Auf der Basis der Ermittlungen der Steuerfahndung hat das Finanzamt für die Streitjahre Steuerbescheide erlassen. Mangels Gewinnermittlungen hat das Finanzamt die Betriebsausgaben mit 30 Prozent der Betriebseinnahmen geschätzt.

Die eBay-Verkäuferin wehrte sich hiergegen. Der Verkauf der Gegenstände, die sie bei Haushaltsauflösungen erworben habe, sei ein privates Hobby. Ihr mache es Spaß, bei eBay zu zuschauen, wie sich kurz vor Ablauf der Auktion die Preise nach oben bewegen würden. Der Verkauf sei fast wie Lotto spielen. Lottospiele seien jedoch keine einkommensteuerbare gewerbliche Tätigkeit. Sie habe zudem auch zahlreiche Produkte unter Einstandspreis einfach nur für 1 EUR verschleudert oder weggeworfen. Doch die Finanzrichter hatten kein Einsehen. Die eBay-Verkäuferin habe nicht lediglich privates Vermögen verwaltet und veräußert bzw. eine Hobbytätigkeit ausgeübt, sondern eine wirtschaftliche, also nachhaltige gewerbliche Tätigkeit entfaltet. Sie sei dabei wie ein gewerblicher Händler aufgetreten.

 

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Autor: Karsten Fiedler am 8. Jul 2019 11:20, Rubrik: Allgemein, Steuerliches,
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