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Absetzbarkeit von Unterhaltszahlungen an Bürgerkriegsflüchtlinge

Wenn Ausländer in Deutschland eine Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis nach § 23 Aufenthaltsgesetz erhalten, können Unterhaltszahlungen an diese Personen als außergewöhnliche Belastung steuerlich im Rahmen der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden.

Steuererklärung

Foto Dieter Schütz / pixelio.de

Die Steuervergünstigungen gelten nicht nur für Verwandte, sondern nach Ansicht des Bundesfinanzministeriums auch für sogenannte mildtätige Menschen. Unterhaltszahlungen kann normalerweise nur abziehen, wer gegenüber der unterstützten Person gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist. Das Bundesfinanzministerium macht eine Ausnahme, wenn Bürgerkriegsflüchtlinge unterstützt werden. Ist eine Verpflichtungserklärung nach § 68 Aufenthaltsgesetz  abgegeben worden, dass sämtliche Kosten des Lebensunterhalts zu tragen sind, so steht auch der Abzug von außergewöhnlichen Belastungen im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu. Diese Abzugsmöglichkeit gelten rückwirkend ab dem 01.01.2013.

Abziehbar sind folgende Höchstbeträge:
2013 – 8130 EUR
2014 – 8354 EUR
2015 – 8472 EUR

Da es sich bei den Abzugsbeträgen nicht um Pauschbeträge handelt, sollten Belege über geleistete Ausgaben für die unterstützte Person aufbewahrt und dem Finanzamt auf Nachfrage vorgelegt werden. Etwas anderes gilt, wenn diese Personen im eigenen Haushalt aufgenommen werden. Dann wird davon ausgegangen, dass Unterhaltsaufwendungen in Höhe des Höchstbetrags erwachsen sind.

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Autor: Karsten Fiedler am 9. Sep 2015 13:41, Rubrik: Steuerliches,
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