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Mit der Aktivrente können bis zu 2000 EUR steuerfrei dazuverdient werden

Seit dem 01.01.2026 gibt es die sogenannte Aktivrente. Wer nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze weiterarbeitet, kann bis zu 2.000 EUR Arbeitslohn pro Monat steuerfrei erhalten (maximal 24.000 EUR pro Jahr).

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Foto Lupo / pixelio.de

Dabei sind Personen begünstigt, die die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben (maßgeblich ist die Regelaltersgrenze nach SGB VI; Inanspruchnahme ab dem Folgemonat nach Erreichen der Regelaltersgrenze von 67 Jahren), und die Arbeitslohn aus einer abhängigen Beschäftigung erhalten.

Nicht begünstigt sind Versorgungsbezüge, geringfügige Beschäftigungen (Minijobs), selbständige Tätigkeiten (keine Aktivrente für Gewinneinkünfte), Konstellationen, in denen keine Arbeitgeberbeiträge zur Rentenversicherung anfallen (wie bei Beamten).

Die Einkünfte sind bis zur Höhe von 2.000 EUR pro Monat zwar steuerfrei, bleiben aber weiterhin sozialversicherungspflichtig.

Werbungskosten sowie Vorsorgeaufwendungen sind insoweit vom Abzug ausgeschlossen, als sie in unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der steuerfreien Aktivrente stehen. Lassen sich Aufwendungen sowohl den steuerfreien als auch den steuerpflichtigen Einkünften zuordnen, ist eine sachgerechte Aufteilung erforderlich. Konkrete Vorgaben zur Aufteilung (Finanzverwaltung/Rechtsprechung) liegen derzeit nicht vor.

Arbeitnehmer und Arbeitgeber zahlen grundsätzlich ihre jeweiligen Anteile zur Kranken- und Pflegeversicherung. Personen sind nach Erreichen der Regelaltersgrenze in der Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei und die Arbeitgeber führen weiterhin den Arbeitgeberanteil ab. Bei Beschäftigung nach Erreichen der Regelaltersgrenze gilt häufig, dass Arbeitnehmer je nach Versicherungsstatus rentenversicherungsfrei sein können und Arbeitgeber weiterhin den Arbeitgeberanteil abführen. In Einzelfällen können jedoch Beschäftigte auf die Versicherungsfreiheit verzichten und dadurch wieder Beiträge zahlen, was dann die Rente später erhöhen kann.

Der Freibetrag von 2.000 EUR ist nicht übertragbar: Wird er in einem Monat nicht ausgeschöpft, kann der ungenutzte Anteil nicht auf einen anderen Monat „mitgenommen“ werden. Die steuerfreien Einnahmen unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt. Die Steuerfreiheit soll direkt über die Lohnabrechnung beim Arbeitgeber berücksichtigt werden. Wird die Aktivrente in einem Dienstverhältnis mit Steuerklasse VI angewendet, muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass die Steuerbefreiung nicht bereits in einem anderen Dienstverhältnis berücksichtigt wird. Der Arbeitgeber nimmt diese Bestätigung zu den Entgeltunterlagen (Lohnkonto). Bezieher von Hinterbliebenenrente sollten vorab beim Rentenversicherungsträger nachfragen, welche Auswirkung eine Beschäftigung im Rahmen der Aktivrente hat. Je nach Konstellation kann zusätzliches Einkommen zu einer Kürzung der Rente führen.

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Autor: Karsten Fiedler am 22. Jan. 2026 16:15, Rubrik: Allgemein, Steuerliches,
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