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Steuerliche Berücksichtigung von Fahrten mit dem Fahrrad

Viele Arbeitnehmer uns Selbstständige nutzen für die Fahrten zur Arbeit und auch gelegentlich bei Auswärtstätigkeiten das Fahrrad. Dabei können auch diese Fahrten steuerlich als Werbungskosten oder Betriebsausgaben im Rahmen der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden.

Fahrrad

Foto Alexandra Bucurescu / pixelio.de

1. Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte
Die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte können mit der Entfernungspauschale von 30 Cent je Entfernungskilometer als Werbungskosten abgesetzt werden. Dabei spielt die Art des Verkehrsmittels keine Rolle, so dass auch das Fahrrad begünstigt ist.

2.Fahrten zu einem gleichbleibenden Sammelpunkt
Manche Arbeitnehmer haben keine „erste Tätigkeitsstätte“, sondern müssen sich auf Weisung ihres Arbeitgebers dauerhaft an einem gleichbleibenden Treffpunkt (Sammelpunkt) einfinden und von dort aus ihre Arbeit aufnehmen oder unterschiedliche Arbeitsorte aufsuchen. Solche Treffpunkte sind beispielsweise das Fahrzeugdepot bei Berufskraftfahrern, Straßenbahnführern, Taxifahrern, Lokomotivführern, Zugbegleitern usw., die ihr Fahrzeug stets am gleichen Ort übernehmen. Dies können auch Sammelpunkte sein, um von dort mit einem Fahrzeug des Arbeitgebers zu den jeweiligen Einsatzstellen weiterzufahren, z.B. Parkplatz, Treffpunkt am Firmensitz zur Weiterfahrt zu Baustellen. Hier können seit 2014 die Fahrten mit dem Fahrrad zum gleichbleibenden Treffpunkt mit der Entfernungspauschale von 30 Cent je Entfernungskilometer abgesetzt werden.

3. Fahrten im Rahmen von Auswärtstätigkeiten
Werden Dienstreisen oder Auswärtstermine mit dem Fahrrad absolviert, kann seit 2014 keine Pauschale mehr abgesetzt werden, weil es eine Pauschale von 20 Cent nur noch für motorgetriebene Fahrzeuge gibt, also für Moped, Mofa oder S-Pedelec (mehr als 25 km/h). Doch absetzbar sind unverändert die tatsächlich entstandenen Aufwendungen, z.B. die Anschaffungskosten, verteilt über die Nutzungsdauer, entsprechend dem beruflichen Nutzungsanteil. Aber diese Ermittlung ist doch recht mühsam, denn es muss ein Fahrtenbuch geführt werden.

4. Fahrten mit einem Firmenfahrrad (das zusätzlich zum Gehalt überlassen wird)
Immer mehr Unternehmen stellen ihren Mitarbeitern Fahrräder und Elektrofahrräder zur Verfügung, mit denen sie zur Arbeit fahren und die sie auch privat nutzen können (Firmenfahrräder). Seit dem 01.01.2019 ist der private Nutzungswert aus der Überlassung eines Firmenfahrrads für den Mitarbeiter steuer- und sozialversicherungsfrei. Voraussetzung ist, dass das Fahrrad zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird, z.B. anstelle einer Gehaltserhöhung, aber nicht durch Gehaltsumwandlung. Diese Steuerbefreiung ist zunächst befristet bis zum 31.12.2021. Dabei können aber die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte bzw. zum Sammelpunkt mit 30 Cent je Entfernungskilometer als Werbungskosten berücksichtigt werden.

5. Fahrten mit einem Firmenfahrrad (das im Wege einer Gehaltsumwandlung überlassen wird)
Nicht immer möchte der Arbeitgeber die Kosten für das Fahrrad übernehmen. Viele Arbeitnehmer vereinbaren mit dem Arbeitgeber, dass sie für die Überlassung eines Fahrrades die Leasingrate übernehmen und dafür das Bruttogehalt entsprechend herabgesetzt wird. Bei dieser sogenannten Gehaltsumwandlung wird ein Teil des Bruttogehalts in den Sachbezug „Fahrrad“ umgewandelt. Dafür ist ein geldwerter Vorteil zu versteuern. Eine Gehaltsumwandlung aus dem Bruttogehalt wird steuerlich nur dann anerkannt, wenn der Arbeitsvertrag entsprechend geändert wird. Ohne Vertragsänderung handelt es sich um eine steuerlich irrelevante Zuzahlung aus dem Barlohn. Als geldwerter Vorteil steuerpflichtig ist monatlich 1 % des Listenpreises. Dieser Betrag ist ebenfalls sozialversicherungspflichtig, sofern das Gehalt die Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt. Bei einer Überlassung ab dem 01.01.2019 bis zum 31.12.2021 wird der Listenpreis nur zur Hälfte angesetzt. Dabei können aber auch hier die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte bzw. zum Sammelpunkt mit 30 Cent je Entfernungskilometer als Werbungskosten berücksichtigt werden.

Autor: Karsten Fiedler am 17. Jun 2019 14:48, Rubrik: Allgemein,
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