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Beim Kindergeld ist eine Einkommensüberprüfung behinderter Kinder erforderlich

Behinderte volljährige Kinder werden, auch über das 25. Lebensjahr hinaus, steuerlich berücksichtigt und erhalten Kindergeld, wenn sie wegen der Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Dabei ist weiterhin deren Einkommen zu prüfen.

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Foto Rainer Sturm / pixelio.de

Seit 2012 ist die Einkommensprüfung beim Kindergeldantrag weggefallen bei volljährigen Kindern, die in Berufsausbildung sind, einen Freiwilligendienst (Bundesfreiwilligendienst, freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr) leisten, eine Übergangszeit von höchstens vier Monaten durchlaufen oder eine Wartezeit bis zum Ausbildungsbeginn überbrücken. Die Eltern haben also jetzt, völlig unabhängig vom Einkommen des Kindes, bis zu dessen 25. Lebensjahr Anspruch auf Kindergeld oder die steuerlichen Freibeträge sowie auf andere kindbedingte Steuervergünstigungen, die an das Kindergeld anknüpfen. Gleiches gilt für arbeitslose Kinder bis zu deren 21. Lebensjahr.

Dazu hat das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden, dass die Einkommensprüfung bei behinderten Kindern, anders als bei nicht behinderten Kindern, seit 2012 weiterhin erforderlich ist, um den Kindergeldanspruch der Eltern zu prüfen. Denn bei der Prüfung, ob ein behindertes Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, sind die dem Kind zur Verfügung stehenden eigenen finanziellen Mittel seinem existenziellen Lebensbedarf gegenüber zu stellen. Zu diesen finanziellen Mitteln gehören zum einen seine Einkünfte und Bezüge, z.B. eine Rente, und zum anderen auch Leistungen von dritter Seite, z.B. vom Sozialamt.

Die Einkommensprüfung entfällt zwar bei behinderten Kindern, wie bei nicht behinderten Kindern, unter 25 Jahren, die eine Ausbildung absolvieren oder auf einen Ausbildungsplatz warten. Doch in anderen Fällen geht aus der Rechtsprechung hervor, dass eine steuerliche Ungleichbehandlung vorliege, diese aber nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoße und daher nicht verfassungswidrig sei. Diese Ungleichbehandlung wirke sich ausschließlich zugunsten der Eltern aus, indem für diese nämlich, anders als für nicht behinderte Kinder, Kindergeld auch über das 25. Lebensjahr hinaus beansprucht werden könne.

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Autor: Karsten Fiedler am 20. Okt 2015 17:25, Rubrik: Steuerliches,
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