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Steuerliche Berücksichtigung des Arbeitgeberzuschusses zur Krankenversicherung

Beiträge zur Basiskrankenversicherung und zur Pflegepflichtversicherung sind seit 2010 in voller Höhe und unbegrenzt als Sonderausgaben im Rahmen der Einkommensteuererklärung absetzbar.

Krankenversicherung

Foto Thorben Wengert / pixelio.de

Wer allerdings als privat Versicherter steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers erhält, muss sich diese anrechnen lassen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung werden die Zuschüsse immer in voller Höhe der Basiskrankenversicherung zugeordnet und mindern nur diese Beiträge. Dies gilt auch dann, wenn Wahlleistungen mit abgesichert sind.

Da der Arbeitgeberzuschuss auch Beiträge für Wahl- und Komfortleistungen enthällt, wäre es plausibel, ihn entsprechend der Beitragszusammensetzung aufzuteilen auf Basisabsicherung und Komfortabsicherung. Das würde dazu führen, dass der selbst gezahlte Beitragsanteil für die Basisversorgung höher und folglich auch die Steuerersparnis größer wird. Die Frage also ist, ob steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse zur privaten Krankenversicherung in voller Höhe oder nur anteilig auf die Basisabsicherung anzurechnen sind.

Aktuell hat der Bundesfinanzhof die Praxis der Finanzämter bestätigt: Das Finanzamt darf den steuerfreien Arbeitgeberzuschuss in voller Höhe auf die Beiträge zur Basisabsicherung anrechnen, auch wenn der Versicherungsvertrag Wahl- und Komfortleistungen umfasst. Der Zuschuss muss nicht prozentual auf Basisleistungen und Wahlleistungen aufgeteilt werden.

Haben Sie in diesem Zusammenhang Fragen, so wenden Sie sich an uns. Wir beraten Sie gern.

 

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Autor: Karsten Fiedler am 23. Feb 2015 16:46, Rubrik: Steuerliches,
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