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Änderungen bei der Einkommensteuer durch das Klimaschutzprogramm 2030

Zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 ergeben sich auch Änderungen bei der Einkommensteuer. Diese Änderungen beginnen ab dem Jahr 2020 oder 2021.

Kraftwerk

Foto Kurt F. Domnik / pixelio.de

Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden (§ 35 C Einkommensteuergesetz)
Für Maßnahmen der energetischen Gebäudesanierung an einem innerhalb der EU gelegenem, zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäude wird eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 Prozent der Aufwendungen gewährt. Die Steuerermäßigung verteilt sich auf 7 Prozent, höchstens 14.000 EUR im Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme und im Folgejahr sowie weitere 6 Prozent, höchstens 12.000 EUR im zweiten Jahr nach Abschluss der Baumaßnahme. Voraussetzung ist, dass das Objekt bei Durchführung der energetischen Maßnahme älter als 10 Jahre ist. Die begünstigten Baumaßnahmen sind im Gesetz einzeln aufgeführt (insbesondere Wärmedämmung an Wänden und Fenstern, Heizungserneuerung, technische Verbrauchsoptimierung durch digitale Systeme). Dabei werden auch Kosten der Energieberatung berücksichtigt, für die eine Steuerermäßigung in Höhe von 50 Prozent gewährt wird. Begünstigt sind energetische Maßnahmen, die nach dem 31. Dezember 2019 begonnen und vor dem 1. Januar 2030 abgeschlossen werden.

Befristete Anhebung der Entfernungspauschale (§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummern 4 und 5 Einkommensteuergesetz)
Die Entfernungspauschale für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte, zum Sammelpunkt sowie für Familienheimfahrten wird für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2023 auf 35 Cent sowie für die Jahre 2024 bis 2026 auf 38 Cent angehoben. Die Anhebung gilt nur für Entfernungen ab dem 21. Kilometer.

Mobilitätsprämie (§§ 101 bis 109 Einkommensteuergesetz)
Anstelle des Werbungskostenabzugs kann für die befristet höhere Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer eine Mobilitätsprämie in Höhe von 14 Prozent des Betrages der Entfernungspauschale als Steuervergütung beantragt werden, soweit das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag unterschreitet. Die Bemessungsgrundlage ist darüber hinaus auf den Betrag beschränkt, um den die gesamten Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von gegenwärtig 1000 EUR überschreiten.

Es bleibt abzuwarten, ob diese Steuervergünstigungen die höheren Belastungen durch das Klimaschutzprogramm ausgleichen werden.

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Autor: Karsten Fiedler am 13. Jan 2020 16:45, Rubrik: Allgemein,
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