2024 brs leipzig – büro recht steuern

Rechtsanwalt Karsten Fiedler Telefon: +49 341 91027348

Ehrenamtliche Tätigkeit mit Bezug zur Haupttätigkeit

​Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs ist eine weitere Beschäftigung für denselben Arbeitgeber als Teil einer nichtselbständigen Haupttätigkeit anzusehen, wenn zwischen beiden Tätigkeiten ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Somit unterliegt auch diese weitere Beschäftigung der Einkommensteuer, auch wenn diese als ehrenamtliche Tätigkeit ausgestaltet ist.

Pflegem

Foto Rainer Sturm / pixelio.de

Beim zu entscheidenden Fall sind die Mitarbeiter des Klägers in ihrem Hauptberuf in Vollzeit angestellt. Einige von ihnen leisteten zusätzliche ehrenamtliche Schichten. Hierfür erhielten die Mitarbeiter eine pauschale Aufwandsentschädigung. Lohnsteuer wurde vom Kläger insoweit weder einbehalten noch abgeführt. Nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung erließ das Finanzamt deshalb einen Haftungsbescheid über Lohnsteuer und andere Lohnsteuerabzugsbeträge.

Es liegt keine nach dem Einkommensteuergesetz begünstigte Nebentätigkeit vor, weil die Aufgaben der ehren- und hauptamtlichen Mitarbeiter die gleichen sind. Beide Tätigkeiten stehen in einem sachlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang, so dass die ehrenamtlich geleisteten Schichten der Haupttätigkeit zuzurechnen und nicht als eigenständige steuerbegünstigte Nebentätigkeit zu beurteilen sind. Ein schädlicher wirtschaftlicher Zusammenhang liegt vor, wenn beide Tätigkeiten für denselben Dienstherrn gleichartig sind oder der Steuerpflichtige mit der Nebentätigkeit eine ihm aus seinem Hauptdienstverhältnis  obliegende Nebenpflicht erfüllt oder der Arbeitnehmer auch in der zusätzlichen Tätigkeit der Weisung und Kontrolle des Dienstherrn unterliegt. Gerade in karitativen Einrichtungen können derartige Fälle häufiger vorkommen. Letztlich sind mehrere Arbeits- bzw. Tätigkeitsverhältnisse bei ein und dem gleichen Arbeitgeber unabhängig von ihrer rechtlichen und steuerlichen Ausgestaltung immer problematisch.

Tags: , , ,

Autor: Karsten Fiedler am 8. Mrz 2018 12:06, Rubrik: Allgemein, Steuerliches,
Kommentare per Feed RSS 2.0, Kommentare geschlossen.

© 2024 brs leipzig – büro recht steuern Rechtsanwalt Karsten Fiedler Telefon: +49 341 91027348