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Besonderes Kirchgeld und Menschenrechte

Eine spezielle Form der Kirchensteuer ist das „Besondere Kirchgeld“ im Rahmen der Einkommensteuer. Erhoben wird dies in einigen Bundesländern  von Ehegatten, welche in glaubensverschiedener Ehe leben. Dabei stellt sich die Frage der Rechtmäßigkeit. Dazu ist auch eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ergangen.

Kirchensteuer

Foto S. Hofschlaeger / pixelio.de

Wenn nur ein Ehegatte einer steuererhebenden Kirche angehört, so handelt es sich um eine glaubensverschiedene Ehe. Erhoben wird das Kirchgeld, wenn das Kirchenmitglied über kein oder nur ein geringes Einkommen verfügt und gemeinsam mit seinem besser verdienenden, konfessionslosen Ehepartner zur Einkommensteuer veranlagt wird.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat eine Entscheidung zum Besonderen Kirchgeld bzw. zur Berechnung der Kirchensteuer in glaubensverschiedener Ehe veröffentlicht.

Der EGMR sieht daher in der in Deutschland üblichen Praxis keinen Verstoß gegen die Europische Menschenrechtskonvention. Damit können weiterhin auch konfessionslose Steuerpflichtige über ihren Ehepartner an der Kirchensteuer beteiligt werden.

Fünf Steuerpflichtige hatten insgesamt beim EGMR in Straßburg Beschwerde erhoben. Sie alle lebten in einer Ehe, bei der jeweils ein Ehepartner der Kirche angehört, der andere jedoch nicht. Die Beteiligen hatten sich alle gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagen lassen.

Vor dem EGMR machten sie u. a. eine Verletzung ihres Rechts auf (negative) Religionsfreiheit (Art. 9 EMRK) geltend, da sie Kirchensteuer an eine Kirche zahlen müssten, der sie gar nicht angehörenb würden.

Jedoch konnte der EGMR keine Verletzung von Art. 9 EMRK erkennen. Er wies auch darauf hin, dass nach deutschem Recht die Möglichkeit besteht, sich gegen eine Zusammenveranlagung mit dem Kirchenmitglied zu entscheiden.

 

Jana Gräfe

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Autor: Karsten Fiedler am 17. Mai 2017 10:35, Rubrik: Allgemein, Steuerliches,
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