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Dauer der Rechtsbehelfsfrist bei unrichtiger Belehrung

Kalenderblatt

Foto Uwe Schlick / pixelio.de

Der Bundesfinanzhof hat in einem Urteil vom 12.03.2015 unter dem Aktenzeichen III R 14/14 Stellung zur Dauer bei einer unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung sowie dem Regelungsumfang eines Kindergeldablehnungsbescheids bei Wiederholung eines Verwaltungsakts genommen.

Eine aufgrund eines fehlerhaft genannten Fristbeginns unrichtig erteilte Rechtsbehelfsbelehrung führt gemäß § 55 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung dazu, dass die Einlegung des Rechtsbehelfs noch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntgabe des Bescheids zulässig ist. Dies gilt auch dann, wenn damit statt der gesetzlich vorgeschriebenen Frist eine zu lange Frist angegeben wird, unabhängig davon, ob die Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung kausal für die Überschreitung der regulären Rechtsbehelfsfrist war.

Wird Kindergeld mit dem Hinweis auf einen bereits bestandskräftigen Bescheid abgelehnt, handelt es sich um eine wiederholende Verfügung ohne eigenen Regelungsgehalt, auch wenn sie in Form eines Verwaltungsakts ergeht und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen ist.

Diese Regelungen gelten auch im allgemeinen Verwaltungsrecht und im Sozialrecht.

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Autor: Karsten Fiedler am 11. Aug 2015 13:09, Rubrik: Rechtliches, Steuerliches,
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