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Absetzbare Kosten für Arbeitszimmer in der Steuererklärung

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind bis 1.250 EUR als Werbungskosten oder Betriebsausgaben im Rahmen der Einkommensteuererklärung absetzbar, sofern kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, und in unbegrenzter Höhe, falls das Arbeitszimmer den beruflichen Mittelpunkt darstellt. Bei der Kostenermittlung werden Aufwendungen, die den Raum direkt betreffen, in voller Höhe erfasst und Aufwendungen, die das Gebäude betreffen, mit dem Arbeitszimmeranteil einbezogen.

Büroarbeit

Foto Rainer Sturm / pixelio.de

Mit dem Arbeitszimmeranteil absetzbar sind auch Aufwendungen für die Instandhaltung, Instandsetzung und Modernisierung des Hauses bzw. der Eigentumswohnung. Unstrittig gilt dies für Renovierungskosten, die das gesamte Haus betreffen, wie Reparatur oder Erneuerung des Daches, der Haustür, der Außenfassade, der Heizung, der Fenster. Ebenfalls gilt dies für Allgemeinflächen, wie Flur, Diele und Treppenhaus. Wie aber sind die Kosten für eine Modernisierung des Badezimmers zu beurteilen?

Dazu hat das Finanzgericht Münster zur allgemeinen Überraschung entschieden, dass auch Aufwendungen für einen umfangreichen Umbau des Badezimmers mit dem Arbeitszimmeranteil als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzbar sind. „Bei den Umbaukosten für das Badezimmer handelt es sich um solche Kosten, welche – ähnlich wie die Kosten für die Neueindeckung des Daches, die Renovierung der Fassade, das Ersetzen der Eingangstür oder die Trockenlegung des Kellers – das gesamte Gebäude betreffen“. Beim Umbau des Bades werde derart gravierend in die Gebäudesubstanz eingegriffen, dass der Umbau letztlich als werterhöhende Modernisierungsmaßnahme im Hinblick auf das gesamte Gebäude anzusehen ist. Hinzu komme, dass das Badezimmer nicht irgendein Raum ist, sondern für die Nutzung eines Einfamilienhauses zwingend erforderlich ist.

Hier wurde das Badezimmer vollständig umgebaut und behindertengerecht gestaltet, so die Tür versetzt, verbreitert und erneuert, die Badewanne ersatzlos entfernt, Dusche, Waschtisch, Toilette und Bidet versetzt, Zu- und Abwasserleitungen sowie Stromleitungen und -anschlüsse erneuert, der Boden mitsamt der Fußbodenheizung erneuert und ein zusätzlicher Heizkörper installiert und das Bad komplett neu gefliest.

 

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Autor: Karsten Fiedler am 9. Jun 2015 16:53, Rubrik: Steuerliches,
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