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Heimunterbringung eines Elternteils und Steuerbonus

Kinder werden oftmals vom Sozialamt zur anteiligen Kostenübernahme herangezogen, wenn ein Elternteil in einem Pflegeheim untergebracht ist und dessen eigene Mittel mitsamt Leistungen der Pflegekasse nicht ausreichen. Das Sozialamt übernimmt dann zunächst die Fehlbeträge, fordert aber je nach Einkommenssituation Zuzahlungen von den Kindern. Die Frage ist, ob die Kinder ihre Zahlungen an das Sozialamt im Rahmen der Einkommensteuererklärung steuerlich absetzen können.

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Foto Rainer Sturm / pixelio.de

Zunächst kann das Kind seine Zahlungen in unbegrenzter Höhe als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG absetzen. Doch ein Teilbetrag bleibt als zumutbare Belastung unberücksichtigt.

In der Höhe dieser zumutbaren Belastung kann man eigentlich eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen gemäß § 35a EStG geltend machen. Dann sind die Aufwendungen in Höhe der zumutbaren Belastung zu 20 %, höchstens 4.000 EUR, von der Steuerschuld abziehbar. Die Steuervergünstigung steht nicht nur der pflegebedürftigen Person zu, sondern auch Angehörigen, wenn diese für die Pflege- und Betreuungsleistungen aufkommen. Das geht aus dem BMF-Schreiben vom 10.01.2014 hervor.

Dazu hat das Finanzgericht Baden-Württemberg am 23.12.2014 entschieden, dass die Steuervergünstigung gemäß § 35a EStG nur gewährt wird, wenn die Zahlungen direkt an den Leistungserbringer erfolgen, z. B. an den Heimträger. Leistet der Angehörige, der mittels Bescheid zur Kostentragung verpflichtet ist, seine Zahlungen jedoch an das Sozialamt, gibt es keinen Steuerbonus. Denn in diesem Fall sind die zwei notwendigen Bedingungen nicht erfüllt: Der Zahlungspflichtige muss eine Rechnung über die erbrachte Leistung erhalten und die Zahlung muss auf ein Konto des Leistungserbringers erfolgen.

 

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Autor: Karsten Fiedler am 20. Apr 2015 13:02, Rubrik: Rechtliches, Steuerliches,
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