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Kosten zur Ausübung des Umgansrecht mit Kindern im steuerlichen und sozialrechtlichen Sinn

Die Kosten für die Ausübung des Umgangsrechtes mit den Kindern werden im steuerlichen und sozialrechtlichen Sinn anders behandelt. Ist diese Ungleichbehandlung gerechtfertigt?

Familie

Foto Lisa Schwarz / pixelio.de

Oftmals zieht nach der Trennung der sorgeberechtigte Elternteil mit dem gemeinsamen Kind weg an einen entfernten Ort. Will der andere Elternteil, was meist der Vater ist, den Kontakt mit seinem Kind aufrechterhalten, muss er weite Wege und damit hohe Aufwendungen für Fahrten, Verpflegung und Übernachtung, eventuell auch für Flüge und Mietwagen in Kauf nehmen. Die Frage ist, ob diese Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts und zur Kontaktpflege mit dem Kind im Rahmen der Einkommensteuererklärung absetzbar sind und wie es sich verhält, wenn der andere Elternteil auf Sozialleistungen, wie Arbeitslosengeld 2, angewiesen ist und seine Kosten erstattet haben möchte.

Im Sozialrecht werden die Kosten zur Ausübung des Umgangsrechts mit den getrennt lebenden Kindern als erstattungsfähiger Mehraufwand angesehen. Das heißt: Ein Hartz IV-Bezieher bekommt die Kosten, die ihm für Fahrten zum Besuch des Kindes bei der entfernt lebenden Mutter entstehen, vom Jobcenter ersetzt. Kürzlich erst hat das Bundessozialgericht geklärt, dass entweder die tatsächlichen Kosten für Bus und Bahn oder bei Nutzung eines Pkw pauschal 20 Cent je gefahrenen Kilometer übernommen werden.

Und im Steuerrecht? Der Gedanke liegt doch nahe, dass das, was der eine vom Staat geschenkt bekommt, der andere wenigstens von seiner Steuerbemessungsgrundlage absetzen darf und so zumindest eine kleine Steuerentlastung erlangt. Doch leider wird im Steuerrecht die steuerliche Anerkennung von Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts mit dem getrennt lebenden Kind verweigert. Der Bundesfinanzhof hat wiederholt entschieden, dass die Kosten zwar zwangsläufig sein mögen, sie seien aber nicht außergewöhnlich und deshalb den Lebensführungskosten zuzurechnen. Und solche Kosten seien mit dem – halben – Kindergeld oder Kinderfreibetrag abgegolten. Jedenfalls sind die Umgangskosten nicht als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art nach § 33 EStG absetzbar.

Man muss die Auffassung des Bundesfinanzhofs nicht verstehen oder gar gutheißen! Auch wenn das Gericht nein sagt, so sagt der gesunde Menschenverstand ja. Wo bleibt hier der grundgesetzlich gebotene Schutz von Ehe und Familie? Der Vater bleibt Vater, auch wenn er geschieden ist. Die Kinder – auch wenn sie von ihm getrennt leben – gehören zu seiner Familie. Diese Kinder sind es, die neben dem Vater darunter leider, wenn dieser seine Besuche aus finanziellen Gründen einschränken muss. Man kann hier zu dem Ergebnis kommen: Die steuerzahlenden Väter werden steuerlich diskriminiert – jedenfalls im Vergleich zu den vom Staat unterstützten Vätern.

 

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Autor: Karsten Fiedler am 4. Mrz 2015 15:16, Rubrik: Rechtliches, Steuerliches,
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