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Steuerliches für Streikteilnehmer

Gegenwärtig  finden Streiks bei der Bahn und der Lufthansa statt. Von den Auswirkungen dieser Streiks soll hier nicht die Rede sein. Vielmehr soll es um die steuerliche Situation der Streikenden gehen, denn diese erhalten von ihren Gewerkschaften Streikgelder als Ersatz für den durch die Streikteilnahme erlittenen Lohnverlust.

Bahn

Foto Uschi Dreiucker / pixelio.de

Streikgelder sind steuer- und sozialversicherungsfrei. Sie unterfallen auch nicht den Progrerssionsvorbehalt. Sie stellen auch keine Entschädigung für entgangenen Einnahmen im steuerrechtlichen Sinne dar. Denn steuerpflichtige Entschädigungen setzen eine Zwangslage des Arbeitnehmers voraus, die er nicht aus eigenem Antrieb herbeigeführt haben darf. Mit Beitritt zur Gewerkschaft wird jedoch gerade die generelle Bereitschaft bekundet, satzungsgemäß beschlossene Kampfmaßnahmen der Gewerkschaft mitzutragen und zu befolgen. Sie sind auch keine Gegenleistung für eine Leistung, die als sonstige Einkünfte  steuerpflichtig wäre, denn das einzelne Mitglied nimmt nicht am Streik teil, um die Streikunterstützung zu erhalten. Auch sind sie keine wiederkehrenden Bezüge, die als sonstige Einkünfte steuerpflichtig wären. Da Streikgelder für längstens 6 Monate gezahlt werden, reicht dieser kurze Zeitraum nicht aus, um hier regelmäßig wiederkehrende Bezüge anzunehmen.

Trotz der Steuerfreiheit der Streikunterstützungen sind die Beiträge an die Gewerkschaft als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit absetzbar. Die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Streik können steuerlich nicht abgesetzt werden, so Fahrten zum Streiklokal sowie Fahrten und Verpflegungspauschbeträge bei Teilnahme an Streikversammlungen. Da jedoch durch die Teilnahme am Streik der gezahlte Lohn sinkt, ist mit einer Verringerung der steuerlichen Belastung in dem betreffenden Jahr zu rechnen.

 

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Autor: Karsten Fiedler am 10. Nov 2014 14:32, Rubrik: Rechtliches, Steuerliches,
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