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Umzugskosten und deren steuerliche Anerkennung

Oft stellt sich in der Beratungspraxis die Frage, wie Umzugskosten bei der Einkommensteuererklärung sterlich berücksichtigt werden können. Dabei ist zu unterscheiden, ob der Umzug aus beruflichen oder privaten Gründen erfolgt.

Umzugswagen

Foto Uli Carthäuser / pixelio.de

Bei beruflich bedingten Umzügen können Arbeitnehmer die Kosten des Umzuges als Werbungskosten geltend machen. Dazu können auch Pauschbeträge für Umzugsauslagen und umzugsbedingte Unterrichtskosten angesetzt werden. Bei diesen Beträgen hat es ab 01.03.2014 Änderungen gegeben und ab 01.03.2015 treten erneut Änderungen ein. Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen beträgt für Verheiratete, Lebenspartner und Gleichgestellte bei Beendigung des Umzugs ab 01.03.2014 1.429 EUR und ab 01.03.2015 1.460 EUR. Für Ledige beträgt dieser Pauschbetrag bei Beendigung des Umzugs ab 01.03.2014 715 EUR und ab 01.03.2015 730 EUR. Der Pauschbetrag erhöht sich für jede weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten oder Lebenspartners zum 01.03.2014 um 315 EUR und zum 01.03.2015 um 322 EUR. Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind maßgebend ist, beträgt bei Beendigung des Umzugs ab 01.03.2014 1.802 EUR und ab 01.03.2015 1.841 EUR.

Für privat veranlasste Umzüge können die Kosten im Rahmen der Steuerermäßigung für haushaltnahe Dienstleistungen in Anspruch genommen werden.

Wenn Sie hierzu Fragen haben, so lassen Sie sich durch uns beraten, damit Sie durch die Geltendmachung von Umzugskosten Ihre sterliche Last verringern können.

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Autor: Karsten Fiedler am 28. Okt 2014 15:50, Rubrik: Allgemein,
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