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Hochwasserschäden 2013: Berücksichtigung bei der Einkommensteuererklärung

Die Hochwasserkatastrophe im Juni 2013 hat in weiten Teilen Deutschlands, so auch in Sachsen, Schäden in Milliardenhöhe verursacht. Dabei hilft der Staat den Geschädigten. Neben einer direkten Hilfe über den  „Fonds Aufbauhilfe“ mit einem Volumen von 8 Mrd. Euro können auch vielfältigen Steuererleichterungen und Steuervergünstigungen in Anspruch genommen werden.

Flut

Foto: Karsten Fiedler

So können im Rahmen der Einkommensteuererklärung für 2013 unter anderem Aufwendungen für die Sanierung von vermieteten Immobilien ohne nähere Nachprüfung als sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwand im Rahmen der Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften abgesetzt werden, wenn diese den Betrag von 45.000 € nicht übersteigen. Aufwendungen größeren Umfangs können gleichmäßig auf 2 bis 5 Jahre verteilt werden.

Die Finanzverwaltung gibt im Mai 2014 bekannt, dass für Sanierungsaufwendungen aufgrund der Hochwasserkatastrophe 2013 die Nichtbeanstandungsgrenze von 45.000 € vollständig aufgehoben wird. Das bedeutet: Sanierungsaufwendungen für vermietete Gebäude können ohne Betragsobergrenze in voller Höhe als Erhaltungsaufwand sofort als Werbungskosten abgesetzt werden. Die gleiche Regelung gilt auch für gewerbliche Gebäude: Auch hier wird die Nichtbeanstandungsgrenze aufgehoben, sodass die Sanierungsaufwendungen in voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt werden können.

Die Steuervergünstigung gilt nur dann, wenn Sie mit dem Wiederaufbau oder mit der Schadensbeseitigung spätestens bis zum Ende des dritten Kalenderjahres nach dem Schadensereignis begonnen haben – also bis zum 31.12.2016. Die neue Billigkeitsregelung berücksichtigt das Finanzamt auf Antrag für Sanierungsaufwendungen bis zum Ende des Jahres 2019.
Die unbegrenzte Anerkennung von Sanierungsaufwendungen gilt nur für Schäden aufgrund der Hochwasserkatastrophe 2013. Für künftige Naturkatastrophen wird die Nichtbeanstandungsgrenze von 45.000 € auf 70.000 € erhöht.

Lassen Sie sich daher beraten, wenn Sie duch Hochwasserschäden betroffen sind.

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Autor: Karsten Fiedler am 25. Aug 2014 09:10, Rubrik: Steuerliches,
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