2024 brs leipzig – büro recht steuern

Rechtsanwalt Karsten Fiedler Telefon: +49 341 91027348

Berücksichtigung mehrerer öffentlicher Verkehrsmittel in der Einkommensteuererklärung

Es stellt sich immer die Frage, wie bei der Einkommensteuererklärung die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte steuerlich zu berücksichtigen sind. Vor allem dann, wenn mehrere öffentliche Verkehrsmittel genutzt werden.

Nahverkehr

Foto Rainer Sturm / pixelio.de

Wenn ein Arbeitnehmer mehrere öffentliche Verkehrsmittel für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nutzt, gilt der Abzugs-Höchstbetrag für die Entfernungspauschale nicht für jedes einzelne öffentliche Verkehrsmittel. Die 4.500 €-Höchstgrenze schließt vielmehr alle öffentlichen Verkehrsmittel ein. Das entschied jetzt das Finanzgericht Münster und ließ aber eine Revision zum Bundesfinanzhof zu.

Nutzt nun ein Arbeitnehmer für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit seinen Pkw, darf er als Werbungskosten 30 Cent je Kilometer für die einfache Strecke als Werbungskosten abziehen. Nutzt er jedoch öffentliche Verkehrsmittel, ist der Abzug auf 4.500 € pro Jahr begrenzt. Dieser Höchstbetrag gilt nicht pro Verkehrsmittel. Er lässt sich also nicht vervielfältigen, wenn man zum Beispiel Bahn und Bus nutzt.

Tags: , , ,

Autor: Karsten Fiedler am 7. Jul 2014 11:40, Rubrik: Steuerliches,
Kommentare per Feed RSS 2.0, Kommentare geschlossen.

© 2024 brs leipzig – büro recht steuern Rechtsanwalt Karsten Fiedler Telefon: +49 341 91027348