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Neues Kostenrecht in der freiwilligen Gerichtsbarkeit und bei Notaren

Am 1. August 2013 tritt das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz in Kraft. Mit den neuen Bestimmungen werden die derzeit geltenden Kostenregelungen für die freiwillige Gerichtsbarkeit und für die Notare modernisiert. Die Gerichtsgebühren auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit und die Notargebühren werden an die wirtschaftliche Entwicklung angepasst. Die neuen Regelungen erhöhen die Transparenz für die Bürger und gestalten die Gebühren der Notarinnen und Notare leistungsgerechter aus.

Recht

Foto I. Rasche / pixelio

So sind im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit neue Festgebühren eingeführt sowie die Gebühren insgesamt mit Augenmaß erhöht worden. Auch sehen die Neuregelungen eine Erhöhung der Gerichtsgebühren vor, um den Kostendeckungsgrad in der Justiz zu verbessern.

Die angemessene Ausstattung der Justizhaushalte gewährleistet auch in Zukunft den hohen Standard der Rechtsprechung in Deutschland.

Auf Vorschlag der Länder sind einzelne Festgebühren im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Augenmaß erhöht worden.

Des Weiteren sollen die Gerichtsgebühren geringfügig über das vom Bundestag beschlossene Maß hinaus erhöht werden. Dadurch sollen die Einnahmen der Länder angemessen steigen. Die ausgewogenen Gebührenerhöhungen sollen zu einer Verbesserung der Kostendeckungsquote in der Justiz führen. Eine Verteuerung der Berufungsinstanz wird es auch künftig nicht geben.

Das Gesetz ist ein wesentlicher Teil der Kostenstrukturreform. Nach der Neugestaltung des Gerichtskostengesetzes, des Rechtsanwaltsvergütungsrechts und des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz von 2004 wird mit dem 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz nunmehr die Kostenordnung von einem modernen Gerichts- und Notarkostengesetz und die Justizverwaltungskostenordnung von einem modernen Justizverwaltungskostengesetz abgelöst werden.

Wichtigstes Ziel der Kostenstrukturreform ist die Vereinfachung des Kostenrechts. Hierdurch sollen die Gerichte so weit wie möglich von der sehr umfangreich gewordenen Kostenrechtsprechung entlastet werden.

Ein Schwerpunkt des Gesetzes ist das neue Gerichts- und Notarkostengesetz. Die seit dem Inkrafttreten der (Reichs-)Kostenordnung am 1. April 1936 in ihrer Struktur unverändert gebliebene Kostenordnung bedarf einer grundlegenden Neugestaltung, um den Anforderungen der heutigen Zeit noch zu genügen. Das Zusammenwachsen Europas und die mit der Einführung der elektronischen Datenverarbeitung veränderten Arbeitsabläufe müssen auch im Kostenrecht Berücksichtigung finden.

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Autor: Karsten Fiedler am 7. Aug 2013 12:22, Rubrik: Rechtliches,
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