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Verbesserung im Recht der leiblichen Väter

Wieder einmal gibt es Neuerungen im Familienrecht. Leibliche Väter, deren Kinder bereits einen rechtlichen Vater haben und die ernsthaftes Interesse an ihrem Kind haben, werden es künftig leichter haben, in Kontakt zu ihrem Kind zu treten und Informationen über ihr Kind zu erhalten. Dies ist eine gute Nachricht: für die betroffenen leiblichen Väter und auch für die Kinder.

Zaun

Foto (c) www.anz-verlag.de

Bisher kam ein Umgangsrecht für leibliche, nicht rechtliche Väter nur in Betracht, wenn sie bereits eine Beziehung zum Kind hatten. War dies nicht der Fall, etwa weil die rechtlichen Eltern des Kindes den Kontakt nicht zuließen, so blieb der leibliche Vater kategorisch vom Umgangsrecht ausgeschlossen. Ob ein Kontakt zum leiblichen Vater im konkreten Fall für das Kind förderlich gewesen wäre, blieb dabei unberücksichtigt. Das wird sich nun ändern. Künftig rückt das Kindeswohl stärker in den Mittelpunkt. Denn auch der Kontakt zum leiblichen Vater kann für ein Kind gut und förderlich sein. Nach der neuen Regelung des § 1686a BGB kann ein Umgangsrecht des leiblichen Vaters künftig auch dann in Betracht kommen, wenn noch keine enge Beziehung zu dem Kind besteht. Entscheidend ist nun vielmehr, ob der leibliche Vater ein ernsthaftes Interesse an seinem Kind gezeigt hat und ob der Umgang mit dem leiblichen Vater dem Kindeswohl dient.

Dabei steht außer Frage: Es ist für alle Beteiligten in der Regel keine leichte Situation, wenn es neben den rechtlichen Eltern noch einen leiblichen Vater gibt, der im Leben des Kindes eine Rolle spielen möchte. Für das Kind und für die soziale Familie, in der es lebt, kann dies zu großer Verunsicherung führen und zu einer echten Belastungsprobe werden. Ich bin aber überzeugt: Das Gesetz bietet in diesem Spannungsfeld den bestmöglichen Lösungsansatz. Es erkennt die berechtigten Interessen leiblicher Väter an, die Kontakt zu ihrem Kind möchten, auch wenn dieses mit seinen rechtlich-sozialen Eltern aufwächst. Zu Recht aber wurde dem Wohl des Kindes oberste Priorität eingeräumt. Deshalb wurde das Umgangsrecht des leiblichen Vaters an Hürden geknüpft, die sicherstellen, dass die Stabilität der sozialen Familie im Interesse des Kindes nicht unnötig gefährdet wird. Ein Antrag auf Umgang ist nur zulässig, wenn der leibliche Vater an Eides statt versichert, dass er der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat. Ein Umgangsrecht kommt zudem nur in Betracht, wenn der leibliche Vater ein ernsthaftes Interesse an seinem Kind gezeigt hat. Im Mittelpunkt steht stets die Frage, ob der Umgang dem Kindeswohl dient.

Neben dem Recht auf Umgang erhalten leibliche Väter künftig auch das Recht, Auskunft über die persönlichen Verhältnisses des Kindes zu verlangen, soweit das dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

Bestehen Zweifel an der Vaterschaft, so kann diese Frage innerhalb des Umgangs- bzw. Auskunftsverfahrens geklärt werden.

Es bleibt zu hoffen, dass diese neue Regelung im Familienrecht zum Wohl der betreffenden Kinder umgesetzt wird, denn deren Wohl sollte immer im Mittelpunkt stehen

 

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Autor: Karsten Fiedler am 10. Jun 2013 14:28, Rubrik: Rechtliches,
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