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Neues im Straßenverkehrsrecht ab 01.04.2013

Am 01.04.2013 kommt es zu Änderungen im Straßenverkehrsrecht. So tritt eine neue Straßenverkehrsordnung in Kraft. Ziele sind vor allem die Lichtung des Schilderwaldes und die Erhöhung der Sicherheit im Radverkehr. Ebenfalls tritt zu diesem Zeitpunkt ein geänderter Bußgeldkatalog in Kraft, wobei es zu Erhöhung der Bußgelder vor allem im ruhenden Verkehr kommt.

Verkehrsschild

(c) Andreas Murolt / pixelio.de

Bei der Änderung der Straßenverkehrsordnung ist vor allem ein Ziel, die Anzahl der Verkehrsschilder zu reduzieren. Das soll durch allgemeingültige Vorschriften geschehen, die das Aufstellen von Schildern überflüssig machen. So gilt ein generelles Parkverbot auf Fahrradschutzstreifen, so dass dort Parkverbotszeichen überflüssig sind. An beschrankten und unbeschrankten Bahnübergängen wird ein generelles Überhohlverbot eingeführt, was Überholverbotszeichen entbehrlich macht. In der Praxis selten benötigte Zeichen dürfen nur noch in absoluten Ausnahmefällen aufgestellt  werden. Einige Verkehrszeichen werden ganz aus dem Katalog gestrichen, aber es kommen auch einige wenige neu hinzu.

Ein weiteres Ziel ist die Sicherheit im Radverkehr. Neben einem  generellen Parkverbot auf den Fahrradwegen darf in Fahrradstraßen künftig nicht mehr schneller als 30 km/h gefahren werden. Zudem kann mit einem entsprechenden Verkehrszeichen künftig darauf hingewiesen werden, dass eine Sackgasse für Fußgänger und Radfahrer durchlässig ist. Die Freigabe linker Radwege kann künftig durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ erfolgen. Auch die Beförderung in Fahrradanhängern wird erstmals klar geregelt: Personen, die mindestens 16 sind, dürfen grundsätzlich bis zu zwei Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr in Fahrradanhängern mitnehmen.

Ebenfalls tritt der Neuerlass der Bußgeldkatalog-Verordnung in Kraft. Das war im Zusammenhang mit dem Neuerlass der Straßenverkehrsordnung und sich daraus ergebender  Rechtsunsicherheiten notwendig. Weiterhin kommt es zu einer Erhöhung bestimmter Bußgelder, vor allem im ruhenden Verkehr und bei Radfahrern.

Neben Anpassungen an die neue StVO wurde vor allem das Folgende umgesetzt:

  • Parkverstöße: Die Verwarngelder für das unberechtigte Parken (kein Parkschein oder Parkzeit überschritten) betragen derzeit zwischen 5 € und 25 €. Sie sind seit dem Jahr 1990 nicht mehr angepasst worden. Die derzeit geltenden Sätze haben keine präventive Wirkung mehr. Verkehrsteilnehmer verzichten bewusst auf die Zahlung der Parkgebühr und nehmen stattdessen das Verwarnungsgeld in Kauf. Ziele der Anhebung um jeweils 5 € sind mehr Disziplin bei der Zahlung der Parkgebühren und dadurch weniger Bürokratie bei der Verfolgung von Verstößen.
  • Verstöße gegen Lkw-Fahrverbot: Die Regelgeldbuße für ein mit Verkehrszeichen angeordnetes Lkw-Fahrverbot beträgt derzeit 20 €. Sie ist seit dem Jahr 1975 nicht mehr angepasst worden. Diese Regelgeldbuße besitzt häufig keine abschreckende Wirkung mehr. Vielmehr werden – gerade im gewerblichen Güterkraftverkehr – geringe Geldbußen bewusst in Kauf genommen und in die betriebswirtschaftliche Kalkulation eingerechnet. Die neue Regelgeldbuße in Höhe von 75 € orientiert sich an derjenigen für Verstöße gegen das Sonn- und Feiertagsfahrverbot für Lkw.
  • Höhere Bußgelder für Fahrradfahrer: Es wird eine Erhöhung des Sanktionsniveaus im Verwarnungsgeldbereich um 5 bis 10 € geben.

Es bleibt zu hoffen, dass die neues Vorschriften nicht nur auf dem Papier existieren, sondern auch umgesetzt werden, denn was nützen die besten Vorschriften, wenn deren Umsetzung nicht mit ausreichendem Personal kontrolliert wird. Vor allem die Erhöhung von Bußgeldern soll erzieherische Wirkung entfalten und nicht als zusätzliche Einnahmequelle der staatlichen Stellen dienen.

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Autor: Karsten Fiedler am 4. Apr 2013 14:50, Rubrik: Rechtliches,
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